BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Revisionskläger werden wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und (versuchten) Betrugs durch Abschluss von Lebensversicherungen verurteilt. Streitgegenstand ist die Verwertbarkeit von Informationen aus präventiv-polizeilicher Wohnraumüberwachung (§§ 29 POG RP, 100c, 100d StPO) und die Strafbarkeit des Eingehungsbetrugs (§ 263 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verwertbarkeit der aus der Wohnraumüberwachung gewonnenen Daten trotz verfassungsrechtlicher Mängel in § 29 POG RP, da kein Verwertungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG oder dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorliegt. Der Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs bei Vertragsabschluss verletzt jedoch das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, da eine konkrete Schadensbezifferung fehlt.

Praxishinweis
Rechtswidrig erhobene personenbezogene Daten aus Wohnraumüberwachung sind grundsätzlich verwertbar, sofern keine Kernbereichsverletzung vorliegt. Eingehungsbetrug setzt eine verfassungsgemäße Schadensdarlegung voraus; bloße abstrakte Vermögensgefährdung genügt nicht für Verurteilung. Revisionen wegen unzureichender Schadensfeststellung sind zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2500/09
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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