BAG, Versäumnisurteil vom 26.03.2015 - 2 AZR 483/14
BAG 26. März 2015

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Sachverhalt
Die Klägerin erhielt am 22.10.2012 eine betriebsbedingte Kündigung, deren Zugang streitig ist. Sie erhob am 14.11.2012 Kündigungsschutzklage. Die Beklagte bestreitet den rechtzeitigen Zugang und verweist auf eine angebliche Zugangsvereitelung durch die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die Zugangsfiktion nach § 4 Satz 1, § 7 KSchG sowie § 130 BGB. Das BAG hebt das Berufungsurteil auf, da unklar ist, ob die Kündigung am 22.10.2012 zugegangen oder treuwidrig vereitelt wurde. Die Frist zur Klageerhebung beginnt mit dem Zugang, der noch festzustellen ist.

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen eine Kündigungserklärung, die ihnen im Betrieb übergeben wird, grundsätzlich entgegennehmen. Eine Verweigerung kann als treuwidrige Zugangsvereitelung gewertet werden, mit der Folge, dass die Klagefrist ab Zugang zu laufen beginnt. Arbeitgeber sollten Zustellungsvorgänge sorgfältig dokumentieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Versäumnisurteil vom 26.03.2015 - 2 AZR 483/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 483/14
Entscheidungsdatum : 26. März 2015
Amtliche Quelle :

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