BFH, Entscheidung vom 28.10.2009 - VIII R 13/09
FG München 27. Mai 2008
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BFH 28. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, selbstständig tätig, machte für 2001 Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben geltend. Streitgegenstand ist, ob sie am Lebensmittelpunkt in A einen eigenen Hausstand unterhielt, obwohl sie dort im Elternhaus wohnte und nur mit Mikrowelle/Kühlschrank ausgestattet war.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ab und bestätigt, dass ein eigener Hausstand nicht zwingend eine eigene Küche erfordert. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige den Haushalt eigenständig führt und die Wohnung zumindest gleichberechtigt nutzt. Das FG hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen, weshalb zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Für die Anerkennung doppelter Haushaltsführung genügt keine bloße Mitbenutzung, sondern eine eigenständige Haushaltsführung am Lebensmittelpunkt. Fehlen konkrete Feststellungen zur Haushaltsführung und Kostenübernahme, ist eine Zurückverweisung zur Nachholung der Tatsachenfeststellung geboten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 28.10.2009 - VIII R 13/09
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VIII R 13/09
    Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2009

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