BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 StR 625/17
BGH 23. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Missbrauchs Schutzbefohlener gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Die Taten erfolgten gegenüber der minderjährigen Tochter einer Person, mit der er in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebte, auch wenn er nur an Wochenenden dort wohnte.

Entscheidungsgründe
§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt Minderjährige im engsten sozialen Umfeld, definiert als dauerhafte, innere Bindung begründende Lebensgemeinschaft, die über reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft kann auch bei nur wochenendlichem Zusammenleben vorliegen. Die Feststellungen des Landgerichts entsprechen diesen Maßstäben und sind rechtsfehlerfrei.

Praxishinweis
Für die Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft auch bei zeitweiligem Zusammenleben. Die sozial- und steuerrechtlichen Kriterien zur Ehe- und Lebenspartnerschaftsähnlichkeit sind maßgeblich und ermöglichen eine erweiterte Täterkreisbestimmung im Sexualstrafrecht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 StR 625/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 625/17
    Entscheidungsdatum : 22. Januar 2018
    Amtliche Quelle :

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