BFH, Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13
FG Rheinland-Pfalz 23. Oktober 2013
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BFH 12. Mai 2015
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FG Rheinland-Pfalz 27. Januar 2016

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Sachverhalt
Der Kläger erleidet im Insolvenzplanverfahren einer US-amerikanischen Aktiengesellschaft durch Einziehung und Übertragung seiner Aktien auf Gläubiger einen Verlust. Das Finanzamt erkennt diesen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 23 EStG) nicht an und verweigert dessen Verrechnung.

Entscheidungsgründe
Der BFH bestätigt eine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch bei zwangsweiser Einziehung und Übertragung der Aktien im Insolvenzplanverfahren. Die Verrechnung des Verlusts mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verstößt jedoch gegen § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG. Die gesonderte Verlustfeststellung nach § 20 Abs. 6 i.V.m. § 10d EStG ist mangels Begründung zurückzuverweisen.

Praxishinweis
Verluste aus der zwangsweisen Einziehung von Aktien im Insolvenzverfahren sind als Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Ihre Verrechnung ist auf Gewinne aus Kapitalvermögen beschränkt (§ 20 Abs. 6 EStG). Für Verlustfeststellungen ist eine Bescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 57/13
Entscheidungsdatum : 12. Mai 2015
Amtliche Quelle :

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