BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16
VK Berlin 6. August 2015
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KG 27. Mai 2016
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BGH 31. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Bieter beanstandet im Nachprüfungsverfahren die Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber bei einer beschränkten Ausschreibung für notärztliche Dienstleistungen wegen eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises gemäß § 16 Abs. 6 VOL/A 2009. Die Vergabekammer hatte den Antrag als unzulässig abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss auf und verpflichtet zur erneuten Entscheidung. § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 entfaltet bieterschützende Wirkung, wenn ein Angebotspreis signifikant unter dem nächstgünstigen liegt (hier >30 %). Der Auftraggeber muss die Preisbildung prüfen und bei unzureichender Aufklärung den Zuschlag ablehnen (§ 60 VgV, § 16d VOB/A). Geheimhaltungsinteressen sind im Zwischenverfahren abzuwägen (§ 165 GWB), wobei die Vergabekammer auch nicht offengelegte Umstände berücksichtigen darf.

Praxishinweis
Bieter können bei auffällig niedrigen Preisen Nachprüfungsanträge stellen und Einsicht in Geschäftsgeheimnisse verlangen. Vergabestellen sind verpflichtet, Preisangemessenheit transparent zu prüfen und bei Zweifeln den Zuschlag zu verweigern. Geheimschutzinteressen sind durch ein In-camera-Verfahren zu wahren, ohne die Entscheidung zu beeinträchtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZB 10/16
    Entscheidungsdatum : 30. Januar 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text