BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R
LSG Bayern 12. Juli 2018
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BSG 7. Juli 2020

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Sachverhalt
Streit besteht über die Versicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft GmbH vom 1.9.2010 bis 1.5.2018. Der Kläger hält 25 % der Anteile, verfügt aber nicht über eine gesellschaftsrechtlich wirksame Sperrminorität. Eine schuldrechtliche Stimmrechtsbindung mit dem Vater besteht.

Entscheidungsgründe
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV liegt abhängige Beschäftigung vor, wenn der Geschäftsführer nicht die Rechtsmacht besitzt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Die schuldrechtliche Poolvereinbarung begründet keine gesellschaftsrechtliche Sperrminorität. Die freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater ändert nichts an der Eingliederung in die GmbH und der Versicherungspflicht.

Praxishinweis
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne gesellschaftsrechtliche Sperrminorität gelten sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als abhängig beschäftigt, auch bei freiberuflicher Tätigkeit. Schuldrechtliche Stimmbindungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind für die Statusfeststellung unbeachtlich. Eine klare gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht ist entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 17/18 R
Entscheidungsdatum : 7. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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