BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10
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Sachverhalt
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. Das Gericht weist den Antrag mangels Erfolgsaussicht zurück. Der Kläger stellt ein Ablehnungsgesuch gegen die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da nur einzelne Richter, nicht der gesamte Senat abgelehnt werden können (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch die abgelehnten Richter selbst begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Objektive Anhaltspunkte für Befangenheit liegen nicht vor. Dienstliche Äußerungen nach § 44 Abs. 3 ZPO sind entbehrlich.

Praxishinweis
Die bloße Ablehnung einer für die Partei ungünstigen Rechtsauffassung oder die Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch rechtfertigt keine Befangenheitsvermutung. Ablehnungsgesuche müssen konkret einzelne Richter benennen und begründen, um Erfolg zu haben. Pauschale Ablehnungen ganzer Spruchkörper sind unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 8/10
    Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text