BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12
OLG Dresden 3. Mai 2012
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BGH 17. Dezember 2013
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BGH 11. Februar 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie §§ 186, 187 StGB wegen rufschädigender Internetveröffentlichungen, die ihn u.a. der Pädophilie bezichtigen. Die Beklagten bestritten die Wahrheitswidrigkeit und Sorgfaltspflichtverletzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen und die fehlende Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten, insbesondere unzureichende Anhörung des Klägers. Die Beklagten machten sich die Äußerungen der Informantin zu eigen. Die Internetveröffentlichung und deren Weiterverbreitung durch Dritte sind der Erstveröffentlichung zuzurechnen. Die Höhe der Geldentschädigung ist unter Berücksichtigung der Verbreitung neu zu bemessen.

Praxishinweis
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet ist die Weiterverbreitung durch Dritte der Erstveröffentlichung zuzurechnen. Die Bemessung der Geldentschädigung berücksichtigt die Reichweite der Veröffentlichung, ohne pauschal Internet höher zu bewerten als Print. Sorgfaltspflichten und Anhörung des Betroffenen sind strikt einzuhalten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 211/12
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2013
    Amtliche Quelle :

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