BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15
OLG Stuttgart 21. Juli 2015
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BGH 12. Januar 2016
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BGH 7. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehren die Feststellung, dass drei Verbraucherdarlehensverträge aus 2008/2009 durch ihren Widerruf vom 20. Juni 2014 gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln sind. Die Darlehensvaluta betrug zum Widerrufszeitpunkt ca. 369.000 EUR. Die Beklagte wendet sich gegen die Feststellung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Rückabwicklung gemäß §§ 346 ff. BGB, nicht nach dem Nettodarlehensbetrag oder Zinszahlungen. Maßgeblich sind die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die als Hauptforderung geltend gemacht werden können. Ein Abschlag oder pauschale Schätzungen sind unzulässig. Nutzungsersatzansprüche bleiben unberücksichtigt.

Praxishinweis
Bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen außerhalb des § 358 BGB ist der Streitwert nach den Rückabwicklungsansprüchen aus §§ 346 ff. BGB zu bemessen. Die Hauptforderung umfasst erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, nicht den Darlehensbetrag oder Zinszahlungen. Pauschale Schätzungen sind nicht zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 366/15
    Entscheidungsdatum : 11. Januar 2016
    Amtliche Quelle :

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