BAG, Urteil vom 24.11.2022 - 2 AZR 287/22
ArbG Frankfurt/Main 11. September 2018
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LAG Hessen 30. Juli 2019
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BAG 27. Februar 2020
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LAG Hessen 7. Juli 2022
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BAG 24. November 2022
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LAG Hessen 5. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis und als stellvertretender Strahlenschutzbeauftragter bestellt. Die Beklagte kündigte außerordentlich fristlos. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung unter besonderer Berücksichtigung der Mitteilungspflicht an den Personalrat und des Sonderkündigungsschutzes nach § 70 Abs. 6 StrlSchG.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zu Unrecht stattgegeben. § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG, der ordentlichen Kündigungsschutz gewährt, trat erst zum 31.12.2018 in Kraft und schützt nicht vor außerordentlicher Kündigung. Die Mitteilungspflicht an den Personalrat bei außerordentlicher Kündigung umfasst nicht die Offenlegung eines Sonderkündigungsschutzes, der ordentliche Kündigungen ausschließt.

Praxishinweis
Bei außerordentlicher fristloser Kündigung ist keine Mitteilungspflicht gegenüber dem Personalrat bezüglich eines ordentlichen Sonderkündigungsschutzes nach § 70 Abs. 6 StrlSchG gegeben. Die Wirksamkeit der Kündigung ist anhand der Voraussetzungen des § 626 BGB zu prüfen; das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.11.2022 - 2 AZR 287/22
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 287/22
Entscheidungsdatum : 23. November 2022
Amtliche Quelle :

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