BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 387/15
OLG Stuttgart 16. Juli 2015
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BGH 29. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte ist pflichtteilsberechtigte Miterbin, die die Ausschlagungsfrist versäumt und die Erbschaft angenommen hat. Sie begehrt Anfechtung der Annahme wegen Irrtums über die Pflichtteilsfolgen gemäß § 2306 BGB n.F. und erklärt gleichzeitig Ausschlagung. Kläger verlangt Berücksichtigung als Miterbin.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass ein Inhaltsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Erbe irrtümlich annimmt, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um den Pflichtteil nicht zu verlieren. Die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB 2010 ändert daran nichts. Die Anfechtung der Annahme ist weiterhin möglich, da der Erbe durch Annahme das Wahlrecht auf den Pflichtteil verliert.

Praxishinweis
Bei pflichtteilsberechtigten Erben mit Beschränkungen ist die Anfechtung der Erbannahme wegen Rechtsfolgenirrtum auch nach § 2306 BGB n.F. zulässig. Die Kenntnis des Irrtums und Fristwahrung sind entscheidend; genaue Feststellungen zur Belehrung und Beratung sind erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 387/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 387/15
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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