BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R
LSG Baden-Württemberg 20. September 2013
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LSG Baden-Württemberg 18. November 2014
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BSG 30. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht neben einer deutschen GRV-Rente Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse nach dem BVG-CH. Streit besteht über die beitragsrechtliche Behandlung dieser Leistungen in der GKV, insbesondere ob sie mit dem vollen Beitragssatz (§§ 228, 229, 247 SGB V) oder nur mit der Hälfte zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte zu verbeitragen sind.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die BVG-CH-Rente als mit der deutschen Altersrente vergleichbare ausländische Rente i.S.d. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V. Die Leistungen erfüllen die wesentlichen Merkmale einer Regelaltersrente (Altersgrenze, Lebensunterhaltssicherung). Daher ist nur der reduzierte Beitragssatz nach § 247 S. 2 SGB V anzuwenden. Verfahrensrügen der Beklagten wegen unzureichender Sachaufklärung sind unbegründet.

Praxishinweis
Altersrenten nach dem schweizerischen BVG-CH sind beitragsrechtlich wie deutsche GRV-Renten zu behandeln und unterliegen in der GKV dem ermäßigten Beitragssatz. Dies gilt auch bei Kapitaldeckungsverfahren und mehrsäuligen Vorsorgesystemen. Eine institutionelle Abgrenzung als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V ist nicht maßgeblich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 12 KR 22/14 R
    Entscheidungsdatum : 29. November 2016
    Amtliche Quelle :

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