BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
LSG Sachsen-Anhalt 28. August 2009
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BSG 8. Dezember 2009
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BSG 23. März 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, behindert und Teilnehmer einer von der BA geförderten Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer WfbM, begehrt höhere Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff., 82, 83 SGB XII für Mai bis Oktober 2005. Streitgegenstand sind die Anrechnung des Ausbildungsgelds und die Berücksichtigung des kostenlosen Mittagessens.

Entscheidungsgründe
Das Ausbildungsgeld ist keine zweckbestimmte Leistung i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII, bleibt aber nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zur Vermeidung von Ungleichbehandlung mit Beschäftigten im Arbeitsbereich der WfbM in voller Höhe anrechnungsfrei. Das kostenlose Mittagessen mindert den Bedarf nicht, da es keine Leistung nach SGB XII darstellt und somit nicht als Einkommen nach § 82 SGB XII zu berücksichtigen ist.

Praxishinweis
Ausbildungsgeld im Berufsbildungsbereich einer WfbM ist bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht als Einkommen anzurechnen. Kostenlose Verpflegung aus Drittmitteln mindert den Regelsatz nicht, um eine Gleichbehandlung mit SGB-II-Leistungsempfängern sicherzustellen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 17/09 R
    Entscheidungsdatum : 22. März 2010
    Amtliche Quelle :

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