BGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 88/22
LG Berlin 17. März 2022
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BGH 27. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer Berliner Wohnung, die er als Nebenwohnsitz aus beruflichen Gründen nutzt. Er begehrt die Zustimmung der Beklagten zur unbefristeten Untervermietung von zwei Zimmern, um Mietkosten zu reduzieren. Die Beklagte verweigert die Erlaubnis, das Landgericht weist die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt dem Mieter ein berechtigtes Interesse an Untervermietung bereits bei nachvollziehbarem Wunsch nach Kostenersparnis und beruflich bedingter Nutzung als Nebenwohnsitz. Ein Hauptwohnsitz oder zwingende Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts war zu eng und verkennt den mieterschützenden Zweck der Norm.

Praxishinweis
Für die Untervermietung bei beruflich genutztem Nebenwohnsitz genügt ein berechtigtes Interesse an Mietkostenreduzierung. Ein Hauptwohnsitz oder zwingende finanzielle Notwendigkeit sind nicht Voraussetzung. Die Gesamtumstände sind umfassend zu würdigen; eine enge Auslegung des § 553 BGB ist unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 88/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 88/22
Entscheidungsdatum : 26. September 2023
Amtliche Quelle :

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