BGH, Urteil vom 22.12.2011 - VII ZR 7/11
BGH 22. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragt den Beklagten, Tierarzt, mit der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes. Aufgrund eines fehlerhaften Befundes erwirbt sie das Pferd, das später lahmt. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag schließt sie mit dem Verkäufer einen Vergleich. Sie verlangt nun Schadensersatz vom Tierarzt für Unterbringungs- und Behandlungskosten nach dem Vergleich.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte haftet als Gesamtschuldner neben dem Verkäufer gem. §§ 421, 634 Nr. 4, 280 BGB für Schäden aus fehlerhafter Ankaufsuntersuchung. Ein Vergleich zwischen Klägerin und Verkäufer entfaltet keine Gesamtwirkung zugunsten des Tierarztes, da kein erkennbarer Wille zur Freistellung des Gesamtschuldners vorliegt. Die Haftung der Parteien ist gleichstufig.

Praxishinweis
Tierärzte haften für fehlerhafte Ankaufsuntersuchungen neben Verkäufern gesamtschuldnerisch. Vergleichsvereinbarungen mit einem Gesamtschuldner wirken nur bei ausdrücklichem Willen auch gegenüber anderen Gesamtschuldnern. Sorgfältige Vertragsgestaltung und Haftungsabgrenzung sind essenziell.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.12.2011 - VII ZR 7/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 7/11
Entscheidungsdatum : 21. Dezember 2011
Amtliche Quelle :

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