BAG, Urteil vom 12.03.2013 - 9 AZR 455/11
LAG Niedersachsen 2. Mai 2011
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BAG 12. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Lehrer an einer öffentlichen Schule, kaufte ein für den Unterricht erforderliches Schulbuch selbst, nachdem die Beklagte (Land) dieses nicht bereitstellte. Er verlangt Erstattung des Kaufpreises von 14,36 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte verweist auf die Kostentragungspflicht der Schulträgerschaft.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht wendet § 670 BGB analog an und verneint eine Zumutbarkeit der Selbstbeschaffung durch den Arbeitnehmer. Die Beklagte ist als Arbeitgeberin verpflichtet, Aufwendungen zu ersetzen, die der Kläger zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten tätigte. Die Kostentragungspflicht der Schulträgerschaft entbindet die Beklagte nicht von ihrer Ersatzpflicht.

Praxishinweis
Arbeitgeber haften für notwendige Aufwendungen von Arbeitnehmern zur Vertragserfüllung nach § 670 BGB analog, auch wenn Dritte (z.B. Schulträger) sächliche Kosten tragen. Eigenmächtige Beschaffung ist gerechtfertigt, wenn keine anderweitige Versorgung erfolgt. Erstattungsansprüche sind mit Verzinsung durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.03.2013 - 9 AZR 455/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 455/11
Entscheidungsdatum : 11. März 2013
Amtliche Quelle :

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