BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - XII ZB 158/18
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OLG München 29. Juni 2016
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Generalanwalt beim EuGH 14. September 2017
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien, deutsch-syrische Doppelstaater, schlossen 1999 in Syrien eine Ehe. Der Ehemann sprach 2013 vor einem syrischen Scharia-Gericht einseitig die Scheidung aus (Privatscheidung). Die Anerkennung dieser Scheidung in Deutschland wurde abgelehnt, nachdem das OLG die Verwaltungsentscheidung aufgehoben hatte.

Entscheidungsgründe
Die Rom III-VO ist auf Privatscheidungen nicht anwendbar (Art. 17 Abs. 1 EGBGB aF außer Kraft). Mangels Kollisionsnorm bestimmt sich das Scheidungsstatut analog Art. 14 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB: deutscher Vorrang). Nach deutschem Recht (§ 1564 BGB) ist eine Privatscheidung unwirksam. Die Anerkennung scheitert zudem am ordre public wegen Geschlechterdiskriminierung und fehlendem Einverständnis der Ehefrau.

Praxishinweis
Privatscheidungen nach ausländischem Recht sind in Deutschland nur anerkennungsfähig, wenn das anwendbare Recht eine gerichtliche Scheidung vorsieht. Bei Doppelstaatern mit deutscher Staatsangehörigkeit gilt deutsches Recht vorrangig. Ein fehlendes Einverständnis der Ehefrau und geschlechterdiskriminierende Scheidungsformen können die Anerkennung verhindern.

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Fachbeiträge2

  • 1Dr. Jennifer Antomo - Publikationen und VorträgeEingeschränkter Zugriff
    Johannes Gutenberg-Universität Mainz · www.jura.uni-mainz.de

  • 2Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare RechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 1. Februar 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - XII ZB 158/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 158/18
Entscheidungsdatum : 26. August 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text