BGH, Urteil vom 26.03.2019 - II ZR 244/17
LG Hagen 13. Dezember 2016
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OLG Hamm 19. Juni 2017
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BGH 26. März 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer einer GmbH mit befristetem Dienstvertrag bis 2018. Die Beklagte kündigt den Vertrag wegen Erreichens einer Altersgrenze von 61 Jahren. Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert den Fremdgeschäftsführer bei Kündigung seines Dienstvertrags als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Die Alterskündigungsklausel in § 7 Nr. 3 des Vertrags benachteiligt wegen Alters (§ 7 Abs. 1 AGG). Die Rechtfertigung nach § 10 AGG ist mangels substantiiertem Vortrag der Beklagten nicht gegeben. Die Sache wird zur Nachholung der Darlegungslast zurückverwiesen.

Praxishinweis
Fremdgeschäftsführer sind bei Kündigung ihres Dienstvertrags als Arbeitnehmer i.S.d. AGG zu behandeln. Altersbedingte Kündigungsklauseln bedürfen einer konkreten Legitimation nach § 10 AGG. Arbeitgeber müssen substantiiert darlegen, dass die Altersgrenze ein legitimes, angemessenes und erforderliches Ziel verfolgt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.03.2019 - II ZR 244/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 244/17
Entscheidungsdatum : 25. März 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text