BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 58/20 R
LSG Nordrhein-Westfalen 25. Juni 2020
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BSG 5. August 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt ALG II-Leistungen für den Zeitraum einer stationären Drogenentwöhnungstherapie, die im Rahmen einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung nach §§ 35, 36 BtMG mit Zustimmung des Gerichts durch Zurückstellung der Strafvollstreckung erfolgte. Die Bewilligung wurde vom Beklagten abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II, da der Kläger sich trotz Zurückstellung der Strafvollstreckung weiterhin im Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung befindet. Die Therapieeinrichtung ist als solche Einrichtung i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II anzusehen, da die Strafvollstreckung fortläuft und die Zeit auf die Strafe angerechnet wird.

Praxishinweis
Bei Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Therapie nach §§ 35, 36 BtMG besteht kein Anspruch auf ALG II, da der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II greift. Die Entscheidung verdeutlicht die enge Verknüpfung von Strafvollzug und sozialrechtlichem Leistungsausschluss.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 05.08.2021 - B 4 AS 58/20 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 58/20 R
    Entscheidungsdatum : 4. August 2021
    Amtliche Quelle :

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