BAG, Beschluss vom 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
LAG Niedersachsen 14. Oktober 2014
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BAG 14. Dezember 2016
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LAG Niedersachsen 25. Juli 2017

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Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Freistellung von Rechtsanwaltskosten des Gesamtbetriebsrats für die Vertretung in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Der Betriebsrat beauftragte einen Rechtsanwalt mit Stundenhonorar, dessen Kosten die Arbeitgeberin nicht vollständig übernehmen will.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1, 80 Abs. 3, 111 Satz 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin trägt Kosten für erforderliche anwaltliche Vertretung bei Mitbestimmungsrechten. Die Beauftragung des Rechtsanwalts war erforderlich, nicht jedoch die Honorarzusage mit Stundenhonorar, da der Betriebsrat das Kosteninteresse der Arbeitgeberin unzureichend berücksichtigte. Die Sache wird zur weiteren Feststellung des Gegenstandswerts zurückverwiesen.

Praxishinweis
Betriebsräte müssen bei Beauftragung von Rechtsanwälten die Erforderlichkeit und Kosteneffizienz prüfen, insbesondere bei Honorarzusagen. Stundenhonorare sind nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Arbeitgeber können die Freistellung auf gesetzliche Gebühren begrenzen, bis der Gegenstandswert abschließend ermittelt ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 14.12.2016 - 7 ABR 8/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 8/15
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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