BGH, Urteil vom 20.12.2012 - IX ZR 21/12
OLG Frankfurt 2. März 2011
>
OLG Frankfurt 28. Dezember 2011
>
BGH 20. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter vom Sicherungsnehmer Rückzahlung von vom Sicherungsgeber nach Abtretung einer Lebensversicherung geleisteten Versicherungsprämien. Streit besteht über die Anfechtbarkeit dieser Zahlungen nach § 134 Abs. 1 InsO im Zusammenhang mit der Besicherung eines Darlehens an einen Dritten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Abtretung und die Prämienzahlungen entgeltlich waren. Entgeltlichkeit setzt nicht voraus, dass der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber gegenüber zur Darlehensgewährung verpflichtet ist; maßgeblich ist, ob das Darlehen Zug-um-Zug oder vereinbarungsgemäß an den Dritten ausgezahlt wurde.

Praxishinweis
Für die Insolvenzanfechtung von Prämienzahlungen bei Lebensversicherungsabtretungen ist die zeitliche Abfolge der Darlehensauszahlung entscheidend. Die Entgeltlichkeit kann auch bei Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten bejaht werden, wenn der Sicherungsnehmer eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.12.2012 - IX ZR 21/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 21/12
    Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2012
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text