BFH, Entscheidung vom 12.11.2008 - VI B 26/08
BFH 12. November 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beantragen kurzfristig die Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht wegen Erkrankung eines vertretenen Klägers. Das FG lehnt den Antrag ab, da keine substantiierten und glaubhaft gemachten Aufhebungsgründe vorliegen. Weitere Verfahrensrügen werden nicht ordnungsgemäß gerügt.

Entscheidungsgründe
Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 GG) nur bei unbeachteten, substantiierten Aufhebungsgründen i.S.v. § 227 ZPO i.V.m. § 155 FGO. Die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne nähere Angaben genügt nicht. Verzichtbare Verfahrensrügen setzen ordnungsgemäße Rüge in der Vorinstanz voraus.

Praxishinweis
Für die Terminsaufhebung ist ein substantiiertes und glaubhaft gemachtes Vorbringen erforderlich, insbesondere bei kurzfristigen Anträgen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne konkrete Angaben zur Erkrankung genügen nicht. Verfahrensrügen müssen in der Vorinstanz ordnungsgemäß gerügt werden, sonst sind sie unbeachtlich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 12.11.2008 - VI B 26/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VI B 26/08
    Entscheidungsdatum : 11. November 2008

    Vollständiger Text