BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14
BGH 19. Januar 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, wendet sich gegen eine Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen der Beklagten, wonach künftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte verwendet diese Klausel in grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen mit Zinsfestschreibung.

Entscheidungsgründe
Die Klausel ist Allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 Abs. 1, 2, 3 BGB. Sie verstößt gegen wesentliche Grundgedanken des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, da sie künftige Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt und somit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Darlehensnehmers führt.

Praxishinweis
Kreditinstitute dürfen künftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen nicht pauschal ausschließen. Die Klausel ist unwirksam und darf weder in Neuverträgen verwendet noch in bestehenden Verträgen angewandt werden. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 UKlaG besteht.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. Januar 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 388/14
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text