BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11
BGH 12. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Betreiber eines Elektrofachgeschäfts für Photovoltaikanlagen, rügt, dass die Beklagte zu 1 (Gemeinde) in amtlichen Mitteilungen ausschließlich die Beklagten zu 2 und 3 als Anbieter von Solaranlagen hervorhebt und damit gegen Neutralitätsgebot verstößt. Er begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1 gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG 2004/2008 wegen unlauterer Bevorzugung privater Unternehmen in amtlichen Bekanntmachungen. Die Beklagten zu 2 und 3 haften nicht, da ihnen keine Kenntnis oder Prüfungspflicht hinsichtlich der Neutralitätspflicht der Gemeinde obliegt (§§ 3, 4 Nr. 1, 4 Nr. 3 UWG). Abmahnkosten werden anteilig zugesprochen.

Praxishinweis
Öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen im Rahmen ihrer Neutralitäts- und Objektivitätspflicht keine einzelnen Unternehmen in amtlichen Mitteilungen bevorzugen, da dies einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3 UWG darstellt. Kooperationspartner haften regelmäßig nicht für Verstöße der öffentlichen Hand.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 11. Februar 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 54/11
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2012
Amtliche Quelle :

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