BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18
FG München 16. Februar 2018
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BFH 18. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der Zahlungsverjährung von Abschlusszahlungen aus geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2001–2003. Das Finanzamt erließ mehrfach Änderungsbescheide, die zu jeweils neuen Abschlusszahlungen führten. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 36 Abs. 2 EStG a.F., 47, 228, 229 AO. Das Gericht bestätigt, dass mit Änderung der Steuerfestsetzung auch die Anrechnungsverfügung anzupassen ist, ohne dass bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen dem entgegenstehen. Ein einheitlicher Steueranspruch unterliegt nicht einer Teilverjährung, da der Änderungsbescheid den vorherigen vollständig ersetzt.

Praxishinweis
Bei geänderten Steuerfestsetzungen ist die Anrechnungsverfügung entsprechend anzupassen, auch wenn Zahlungsverjährungsfristen für frühere Ansprüche bereits abgelaufen sind. Eine Teilverjährung der Abschlusszahlung tritt nicht ein, was für die Durchsetzung von Steuerforderungen relevant ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Urteil vom 18.09.2018 - VII R 18/18
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VII R 18/18
    Entscheidungsdatum : 17. September 2018
    Amtliche Quelle :

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