BAG, Urteil vom 17.10.2017 - 9 AZR 80/17
ArbG Wuppertal 28. April 2016
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LAG Düsseldorf 11. Oktober 2016
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BAG 17. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Abgeltung von 30 Urlaubstagen aus 2014 sowie eine Sonderurlaubsprämie. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Oktober 2014. Im Arbeitsvertrag ist eine dreimonatige Ausschlussfrist (§ 9) für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger macht seine Ansprüche erst nach Ablauf der Frist geltend.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Ansprüche des Klägers gemäß der wirksamen Ausschlussklausel (§ 9 Arbeitsvertrag) verfallen sind. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG) fällig und hätte binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ersetzt keine schriftliche Geltendmachung. Ein Verzicht auf die Ausschlussfrist durch den Vergleich oder die Schlussabrechnung liegt nicht vor.

Praxishinweis
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sind auch für Urlaubsabgeltungsansprüche wirksam und strikt zu beachten. Die Geltendmachung im Kündigungsschutzverfahren genügt nicht. Prozessvergleiche und Abrechnungen begründen keinen Verzicht auf Ausschlussfristen. Arbeitgeber sollten Ausschlussklauseln klar kommunizieren und deren Einhaltung überwachen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 17.10.2017 - 9 AZR 80/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 80/17
Entscheidungsdatum : 16. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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