BGH, Urteil vom 27.10.2015 - II ZR 296/14
OLG Stuttgart 1. Oktober 2014
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BGH 27. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war Vorstand der Gesellschaft, deren Lage sich verschlechterte und Insolvenzreife eintrat. Der Aufsichtsrat setzte vor Insolvenzeröffnung die Vorstandsbezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG herab. Nach Insolvenzeröffnung verweigerte der Insolvenzverwalter weitere Zahlungen. Der Kläger begehrt Zahlung der vollen Vergütung und Feststellung der Unwirksamkeit des Herabsetzungsbeschlusses.

Entscheidungsgründe
Das Recht zur Herabsetzung der Vorstandsbezüge nach § 87 Abs. 2 AktG ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der Gesellschaft, ausgeübt durch den Aufsichtsrat. Die Herabsetzung ist auch nach Insolvenzeröffnung zulässig und betrifft auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder. Die Herabsetzung muss auf eine angemessene, nicht unbillige Höhe erfolgen. Mängel in der internen Willensbildung des Aufsichtsrats berühren nicht zwingend die Wirksamkeit der Herabsetzung im Außenverhältnis. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur erneuten Prüfung der Angemessenheit der Herabsetzung zurückverwiesen.

Praxishinweis
§ 87 Abs. 2 AktG ermöglicht der AG auch nach Insolvenzeröffnung eine einseitige, angemessene Herabsetzung der Vorstandsbezüge, einschließlich ausgeschiedener Mitglieder. Die Herabsetzung ist gerichtlich auf Billigkeit zu überprüfen; interne Aufsichtsratsmängel begründen keine automatische Unwirksamkeit gegenüber dem Vorstand.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.10.2015 - II ZR 296/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 296/14
Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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