BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
SG Düsseldorf 2. Juni 2005
>
LSG Nordrhein-Westfalen 19. April 2007
>
BSG 17. Juni 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, geduldete Ausländer, begehrten ab 1.1.2005 höhere Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. SGB XII statt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Der Beklagte verweigerte diese mit Verweis auf rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch Passvernichtung und Verweigerung der Passersatzbeschaffung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zur Vorbezugszeit (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) und zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten vorliegen. Rechtsmissbrauch setzt vorsätzliches, sozialwidriges Verhalten voraus, das typisierend die Aufenthaltsdauer verlängert. Die bloße Duldung und Zumutbarkeit der Ausreise sind unbeachtlich.

Praxishinweis
Für den Ausschluss von Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich, insbesondere zur Vorbezugszeit von Grundleistungen und zum vorsätzlichen Missbrauch der Aufenthaltsdauer. Minderjährige Kinder sind an den Ausschluss nur gebunden, wenn Eltern betroffen sind.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8/9b AY 1/07 R
    Entscheidungsdatum : 16. Juni 2008
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text