BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07
BAG 14. Januar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin absolvierte eine vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildung mit Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Eigenkündigung. Die Beklagte verlangt anteilige Erstattung der Fortbildungskosten aufgrund einer fünfjährigen Bindungsdauer. Die Klägerin kündigte vor Ablauf, die Beklagte klagt auf Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Die Rückzahlungsklausel unterliegt der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff., 307 BGB) und benachteiligt die Klägerin unangemessen. Die fünfjährige Bindungsdauer ist im Verhältnis zur dreimonatigen Fortbildung und den Kosten unverhältnismäßig (§ 307 Abs. 1 BGB). Eine Reduzierung der Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung (§ 306 Abs. 3 BGB) scheidet aus, da die Klausel als Ganzes unwirksam ist.

Praxishinweis
Fortzahlungsklauseln in AGB sind nur bei angemessener Bindungsdauer zulässig. Die Bindungsdauer muss in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildungsdauer und den Kosten stehen. Unangemessen lange Bindungsfristen führen zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 3 AZR 900/07
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2009

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