BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15
LG Düsseldorf 19. September 2013
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OLG Düsseldorf 24. Februar 2015
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BGH 15. Dezember 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt vormals patentgeschützte Bodendübel, die von der Beklagten nachgeahmt und vertrieben werden. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Nachahmung gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 UWG aF bzw. § 4 Nr. 3 UWG sowie markenrechtlichen Ansprüchen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass vormals patentgeschützte technische Merkmale wettbewerbliche Eigenart begründen können und somit Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG aF/§ 4 Nr. 3 UWG besteht. Technisch bedingte, aber nicht zwingend notwendige Merkmale können Herkunftshinweise sein. Die Beklagte handelt wettbewerbswidrig durch nahezu identische Nachahmung mit Herkunftstäuschungspotenzial. Die markenrechtlichen Ansprüche sind wegen Nichtigkeit der Marke unbegründet.

Praxishinweis
Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kann auch nach Ablauf des Patentschutzes greifen, wenn technische Produktmerkmale Herkunftsfunktion besitzen. Bei nahezu identischer Nachahmung ist eine Herkunftstäuschung anzunehmen, die durch zumutbare Kennzeichnung oder Gestaltung zu vermeiden ist. Markenrechtlicher Schutz entfällt bei Nichtigkeit der Marke.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 197/15
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2016
    Amtliche Quelle :

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