BAG, Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
LAG Baden-Württemberg 11. August 2016
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BAG 23. Januar 2019

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Sachverhalt
Der Kläger war 2004–2005 bei der Beklagten beschäftigt und wurde 2013 erneut sachgrundlos befristet eingestellt. Die Befristung wurde mehrfach verlängert und endete am 18. August 2015. Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG.

Entscheidungsgründe
Die sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam, da eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestand. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Karenzzeit von drei Jahren genügt, wird aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine verfassungskonforme Auslegung, die nur in Ausnahmefällen (z. B. sehr lang zurückliegende, ganz anders geartete oder sehr kurze Vorbeschäftigung) eine erneute sachgrundlose Befristung zulässt. Ein Zeitraum von acht Jahren ist nicht ausreichend, um das Verbot auszuschließen.

Praxishinweis
Sachgrundlose Befristungen bei Wiedereinstellung sind grundsätzlich unzulässig, auch nach längerer Unterbrechung. Arbeitgeber können sich nicht auf eine frühere Rechtsprechung berufen, die eine Karenzzeit von drei Jahren annahm. Eine verfassungskonforme Auslegung erlaubt Ausnahmen nur bei besonderen Einzelfallkonstellationen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 733/16
Entscheidungsdatum : 23. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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