BGH, Urteil vom 26.09.2018 - VIII ZR 187/17
BGH 26. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der Beklagten 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH, mit der sie zuvor jeweils 50 % im Joint Venture hielt. Nachträglich wird eine Überschuldung der GmbH geltend gemacht, weshalb die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises und Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass bei einem Anteilskauf gemäß § 453 Abs. 1 BGB nur dann die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB analog gelten, wenn sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile erworben werden. Der Erwerb weiterer 50 % durch einen bereits 50 % beteiligten Käufer stellt keinen Unternehmenskauf dar. Daher sind Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Unternehmens ausgeschlossen. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen falscher Solvenzannahmen ist jedoch möglich und bedarf weiterer Feststellungen.

Praxishinweis
Bei Anteilskäufen unterhalb der Gesamtherrschaft ist die Sachmängelhaftung nach §§ 434 ff. BGB ausgeschlossen. Risiken der Unternehmenslage sind durch vertragliche Garantien oder § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) abzusichern. Ein umfassender Gewährleistungsausschluss entbindet nicht zwingend von Vertragsanpassungsansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.09.2018 - VIII ZR 187/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 187/17
Entscheidungsdatum : 25. September 2018
Amtliche Quelle :

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