BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 R
LSG Baden-Württemberg 23. November 2016
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BSG 19. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin behandelte eine Versicherte stationär mit endobronchialen Nitinolspiralen (Coils) und forderte Vergütung gemäß § 109 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG sowie Zusatzentgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit Verweis auf das Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V).

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass ein Vergütungsanspruch nur besteht, wenn die Methode dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) entspricht. § 137c SGB V und § 6 Abs. 2 KHEntgG begründen keinen Anspruch auf Vergütung nicht erforderlicher oder experimenteller Methoden. Die Aufrechnung der Beklagten mit Erstattungsansprüchen ist wirksam.

Praxishinweis
Krankenhäuser erwerben keinen Vergütungsanspruch für stationäre Behandlungen mit Methoden, die das Qualitätsgebot nicht erfüllen, auch wenn Zusatzentgelte nach NUB-Vereinbarungen vereinbart sind. Die Einhaltung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots ist zwingende Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber Krankenkassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 17/17 R
    Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2017
    Amtliche Quelle :

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