BSG, Urteil vom 15.06.2010 - B 5 RS 16/09 R
BSG 15. Juni 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Beschäftigungszeit vom 1.9.1976 bis 30.6.1990 als Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach § 8 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 AAÜG anzuerkennen ist. Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung, der VEB sei am 30.6.1990 kein Produktionsbetrieb mehr gewesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorentscheidung auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zur betrieblichen Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB VO-AVItech vorliegen. Entscheidend ist, ob der VEB „O.“ am Stichtag als eigenständiger Produktionsbetrieb im Sinne des AAÜG existierte. Die Umwandlung in eine GmbH war zum Stichtag noch nicht wirksam.

Praxishinweis
Für die Anwendung des AAÜG ist die tatsächliche Betriebsstruktur am 30.6.1990 maßgeblich. Die Umwandlung von VEB in Kapitalgesellschaften ist erst mit Eintragung wirksam. Fehlen hierzu Feststellungen, ist eine Zurückverweisung geboten, um die betriebliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur AVItech zu klären.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 15.06.2010 - B 5 RS 16/09 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 5 RS 16/09 R
    Entscheidungsdatum : 14. Juni 2010
    Amtliche Quelle :

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