BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 C 2/07
BVerwG 1. Februar 2007
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BVerwG 15. Februar 2007
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BVerwG 29. August 2007

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Sachverhalt
Kläger wenden sich gegen Baugenehmigung für Windenergieanlage im Außenbereich (Abstand ca. 340 m). Streitgegenstand sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Die Genehmigung wurde von den Vorinstanzen aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG bestätigt die Bindungswirkung der TA Lärm (26.8.1998) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die TA Lärm ist auf Windenergieanlagen anwendbar. Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm gilt nicht bei gerichtlichen Messungen im Genehmigungsverfahren. Küchen mit Aufenthaltsfunktion sind schutzbedürftige Räume. Ein Impulszuschlag für außergewöhnliche Störwirkung ist zulässig. Die Baugenehmigung verletzt das Rücksichtnahmegebot, da der Nachtimmissionswert von 45 dB(A) überschritten wird.

Praxishinweis
TA Lärm ist verbindlich bei Lärmbeurteilung von Windenergieanlagen, auch im gerichtlichen Verfahren. Messabschläge sind bei gerichtlichen Messungen nicht anzuwenden. Aufenthaltsküchen sind schutzwürdige Räume. Impulszuschläge können bei Rotorgeräuschen gerechtfertigt sein. Betriebsbeschränkungen sind nur bei Einigung zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 C 2/07
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 4 C 2/07
    Entscheidungsdatum : 29. August 2007
    Amtliche Quelle :

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