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1. Januar 2007
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2. Mai 2013
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1. Januar 2015
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8. September 2015
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7. Dezember 2016
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5. Januar 2026
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(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
- Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
- 2.
- Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
- 3.
- das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
- 4.
- die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
- 5.
- äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
- 6.
- angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
- können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
- a)
- wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
- b)
- in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
- kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
- a)
- wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
- b)
- in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
Fachbeiträge • 50
- 1. Richtlinie umgesetztEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 21. Oktober 2016
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- 8. Solaranlage - störende Lichtreflexionen sind hinzunehmenEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 31. Oktober 2022
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 20/10075 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 20/9649, 20/9818 Nr. 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-VerbotsverordnungBundestag Drucksachen · 17. Januar 2024
- 2. 20/9649 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-VerbotsverordnungBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023
- 3. 20/8106 - Verordnung: Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-VerbotsverordnungBundestag Drucksachen · 23. August 2023
- 4. 20/7718 - Unterrichtung: Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen Umwelt und Gesundheit konsequent zusammendenkenBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023
- 5. 20/7502 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-RechtBundestag Drucksachen · 28. Juni 2023
- 6. 21/4326 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/2506, 21/3203 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 25. Februar 2026
- 7. 21/4786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über IndustrieemissionenBundestag Drucksachen · 18. März 2026
- 8. 21/6988 - Beschlussempfehlung und Bericht: des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Durcksache 21/4786 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über IndustrieemissionenBundestag Drucksachen · 8. Juli 2026