BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13
LAG Hamm 11. Juli 2013
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BAG 19. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langzeitarbeitsunfähig, wurde von der Beklagten mittels Detektiv observiert, um eine Arbeitsunfähigkeitsvortäuschung zu prüfen. Die heimliche Videoüberwachung erfolgte ohne begründeten Verdacht trotz vorliegender ärztlicher Atteste. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein berechtigtes Interesse der Beklagten nach § 32 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 7 Buchst. f RL 95/46/EG, da keine ernsthaften Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die heimliche Videoaufnahme stellt eine rechtswidrige, schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG dar. Die Höhe der Geldentschädigung ist tatrichterlich angemessen.

Praxishinweis
Eine Observation von Arbeitnehmern ohne konkrete, begründete Verdachtsmomente verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung. Arbeitgeber müssen vor Überwachungsmaßnahmen den hohen Beweiswert ärztlicher Atteste respektieren und Verhältnismäßigkeit wahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 1007/13
Entscheidungsdatum : 18. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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