BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09
OLG München 9. April 2009
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BGH 28. April 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beabsichtigt mit dem gemeinsamen Kind nach Mexiko auszuwandern, wogegen der Beklagte widerspricht. Beide Eltern beantragen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Das Amtsgericht lehnt ab, das Oberlandesgericht überträgt das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist das Kindeswohl gemäß §§ 1671 Abs. 1, 2, 3 BGB. Die Auswanderung ist unter Berücksichtigung der Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 GG und der Bindungen des Kindes zu beurteilen. Die Entscheidung des OLG ist wegen unzureichender Sachaufklärung, insbesondere fehlerhafter Kindesanhörung und fehlender Beteiligung der Verfahrenspflegerin, aufzuheben.

Praxishinweis
Bei Auswanderungsfällen mit gemeinsamer Sorge ist das Kindeswohl umfassend abzuwägen; die Anhörung des Kindes durch den gesamten Senat und die Einbindung des Verfahrenspflegers sind verfahrensrechtlich geboten. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils ist nur mittelbar relevant.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 81/09
Entscheidungsdatum : 27. April 2010
Amtliche Quelle :

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