BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10
OLG Stuttgart 8. April 2010
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BGH 13. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erbringt gegen Vergütung Lebensberatung verbunden mit Kartenlegen. Der Beklagte zahlte bereits über 35.000 EUR. Streit besteht um die Zahlung von 6.723,50 EUR für im Januar 2009 erbrachte Leistungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision ist zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die objektive Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) wegen des Einsatzes übernatürlicher, magischer Kräfte. Ein Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt jedoch nicht zwingend, wenn die Parteien bewusst eine Leistung vereinbaren, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht belegbar ist. Das Berufungsgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen.

Praxishinweis
Bei Verträgen über esoterische Leistungen mit objektiv unmöglicher Wirkung ist der Vergütungsanspruch nicht automatisch ausgeschlossen. Die vertragliche Risikoverteilung und das Bewusstsein der Parteien über die Unmöglichkeit sind entscheidend. Eine differenzierte Prüfung und Auslegung des Vertragsinhalts ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 87/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 87/10
Entscheidungsdatum : 12. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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