BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26.03.2021 - 2 BvR 547/21
BVerfG 26. März 2021
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BVerfG 15. April 2021
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BVerfG 6. Dezember 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger richten Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der EU und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz - ERatG). Parallel wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht ordnet an, dass das ERatG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Bundespräsidenten nicht ausgefertigt wird. Die Begründung wird noch nachgereicht. Die Entscheidung beruht auf der vorläufigen Sicherstellung verfassungsrechtlicher Prüfungsbefugnisse.

Praxishinweis
Das Urteil signalisiert eine vorläufige Aussetzung der Gesetzesausfertigung bei Verfassungsbeschwerden gegen EU-Ratifizierungsgesetze. Mandanten sollten bei vergleichbaren Verfahren frühzeitig einstweilige Anordnungen prüfen und auf Aussetzung der Gesetzesvollziehung dringen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26.03.2021 - 2 BvR 547/21
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 547/21
    Entscheidungsdatum : 25. März 2021
    Amtliche Quelle :

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