BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06
LAG Hamm 6. März 2006
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BAG 25. Oktober 2007

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Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Oberarzt, macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Mobbing durch seinen vorgesetzten Chefarzt geltend. Er verlangt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Chefarztes, alternativ einen gleichwertigen Arbeitsplatz ohne Weisungsbindung sowie Schmerzensgeld wegen psychischer Erkrankung infolge der Behandlung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Landesarbeitsgericht nicht geprüft hat, ob Ansprüche auch unmittelbar gegen die Beklagte wegen eigener Pflichtverletzungen bestehen (§§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1 BGB). Es bestätigt die Haftung der Beklagten für schuldhafte Persönlichkeitsverletzungen des Chefarztes als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und bejaht den Schmerzensgeldanspruch. Eine Kündigung des Chefarztes oder Umsetzungspflicht besteht nicht.

Praxishinweis
Arbeitgeber haften nach § 278 BGB für Mobbing durch Vorgesetzte, wenn diese schuldhaft arbeitsvertragliche Schutzpflichten verletzen und psychische Gesundheitsschäden verursachen. Ein Anspruch auf Kündigung des Vorgesetzten oder Umsetzung besteht nur bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung. Schmerzensgeldansprüche sind nicht durch innerbetriebliche Ausschlussfristen ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 593/06
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2007

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