BAG, Urteil vom 29.08.2012 - 10 AZR 499/11
LAG Sachsen 20. Mai 2011
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BAG 29. August 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war seit 2002 ehrenamtlich als Telefonseelsorgerin für die Beklagte, eine kirchliche Einrichtung, tätig. Sie erhielt eine geringe Aufwandsentschädigung, war an Dienstordnungen gebunden, konnte jedoch Dienstzeiten frei wählen. Die Beklagte entband sie 2010 mündlich vom Dienst. Streitgegenstand ist die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Arbeitsverhältnis gemäß §§ 611, 612 BGB, da keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorliegt. Die Tätigkeit erfolgte unentgeltlich und ohne Vergütungserwartung als ehrenamtlicher Auftrag (§§ 662, 665, 671 BGB). Ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht bestand nicht, und die Vereinbarung stellt keine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften dar.

Praxishinweis
Ehrenamtliche Tätigkeiten mit geringer Aufwandsentschädigung begründen kein Arbeitsverhältnis, wenn keine persönliche Abhängigkeit und keine Vergütungserwartung vorliegen. Die Abgrenzung zum Auftrag ist anhand der Gesamtumstände vorzunehmen. Schriftform und Kündigungsschutz nach Arbeitsrecht finden keine Anwendung.

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    Axel Groeger · https://www.otto-schmidt.de/ · 8. September 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.08.2012 - 10 AZR 499/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 499/11
Entscheidungsdatum : 28. August 2012
Amtliche Quelle :

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