BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1/22
VGH Baden-Württemberg 18. November 2021
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BVerwG 27. März 2024
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BVerwG 3. Juni 2024
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VGH Baden-Württemberg 12. November 2025

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Sachverhalt
Der Kläger war Teilnehmer einer Protestaktion gegen den AfD-Bundesparteitag am 30. April 2016 in Stuttgart. Er wurde im Rahmen einer als „Verhinderungsblockade“ eingestuften Personengruppe eingekesselt, in Gewahrsam genommen, gefesselt, transportiert und erkennungsdienstlich behandelt. Er klagt gegen die Rechtmäßigkeit dieser polizeilichen Maßnahmen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt hervor, dass die Personengruppe als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG und § 1 Abs. 1 VersG zu qualifizieren ist, da öffentliche Meinungsbekundungen vorlagen und der kommunikative Zweck nicht nur Vorwand war. Die Sperrwirkung des § 15 Abs. 3 VersG greift bei von Beginn an und durchgehend unfriedlichen Versammlungen nicht; daher war polizeiliches Einschreiten nach PolG BW a.F. zulässig. Die richterliche Sachverhaltsaufklärung zu Freiheitsentziehungen war jedoch unzureichend, weshalb Teilaufhebung und Rückverweisung erfolgen.

Praxishinweis
Bei Blockadeaktionen mit kommunikativen Elementen ist der Versammlungsbegriff weit auszulegen; eine Verhinderungsblockade liegt nur vor, wenn der kommunikative Zweck offensichtlich nur Vorwand ist. Unfriedliche Versammlungen bedürfen vor polizeilichem Eingreifen keiner Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersG. Freiheitsentziehungen erfordern sorgfältige richterliche Prüfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 27.03.2024 - 6 C 1/22
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 1/22
Entscheidungsdatum : 27. März 2024
Amtliche Quelle :

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