BGH, Urteil vom 12.12.2019 - III ZR 198/18
BGH 12. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen als Erben Rückzahlung von Barabhebungen und Überweisungen des Beklagten von Konten des Erblassers. Der Beklagte behauptet, auf Wunsch des Erblassers größere Bargeldbeträge an einen Kläger übergeben zu haben, was die Kläger bestreiten. Die Vorinstanzen entschieden teils zugunsten der Kläger.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil wird aufgehoben, da das Gericht die erstinstanzlichen Zeugenaussagen unvollständig würdigte und eine erneute Vernehmung der Zeugen gemäß §§ 286, 398, 529 ZPO geboten war. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO liegen vor, da alle anderen Beweismittel ausgeschöpft sind und ein "Anbeweis" für die Behauptungen des Beklagten besteht.

Praxishinweis
Vor einer Parteivernehmung von Amts wegen ist die Subsidiarität strikt zu beachten: Alle zumutbaren Zeugenbeweise müssen ausgeschöpft sein. Die bloße Beweisnot rechtfertigt keine Parteivernehmung, insbesondere nicht die Benennung oder Vernehmung gegnerischer Zeugen oder der Gegenseite selbst.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.12.2019 - III ZR 198/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 198/18
Entscheidungsdatum : 11. Dezember 2019
Amtliche Quelle :

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