BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 - 6 C 10/21
VG Gelsenkirchen 27. April 2020
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OVG Nordrhein-Westfalen 8. Juni 2021
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BVerwG 30. November 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt vom Landesjustizprüfungsamt NRW unentgeltlich eine Kopie seiner in der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten und der zugehörigen Prüfergutachten. Die Behörde verweigert dies mit Verweis auf Kostenpflicht und Nichtanwendbarkeit der DSGVO.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Anwendung der DSGVO (Art. 2, 4, 12, 14, 15, 23) auf die Prüfungsunterlagen als personenbezogene Daten. Der Anspruch auf unentgeltliche Kopie nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO besteht unabhängig von prüfungsrechtlichen Einsichtsrechten (§ 23 Abs. 2, § 56 Abs. 1 JAG NRW) und ist weder durch Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 noch Art. 23 DSGVO beschränkt. Ein exzessiver oder rechtsmissbräuchlicher Antrag liegt nicht vor.

Praxishinweis
Berufsbezogene Prüfungsleistungen und Prüfergutachten sind personenbezogene Daten, deren unentgeltliche Kopie Betroffene nach DSGVO verlangen können. Landesrechtliche Einsichts- und Kostenregelungen begründen keine Beschränkung dieses Anspruchs. Behörden müssen Kopien auch bei papiergebundenen Akten elektronisch oder in Papierform bereitstellen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 - 6 C 10/21
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 10/21
Entscheidungsdatum : 29. November 2022
Amtliche Quelle :

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