BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
BAG 21. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war von 1969 bis 1973 Auszubildender bei der Beklagten (vormals W GmbH). 2008 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31. März 2009. Der Kläger rügt die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unter Berufung auf ein Vorbeschäftigungsverbot.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und begründet kein Vorbeschäftigungsverbot. Zudem liegt die Vorbeschäftigung über drei Jahre zurück, sodass das Vorbeschäftigungsverbot nicht greift. Die Befristung ist daher sachgrundlos und wirksam.

Praxishinweis
Berufsausbildungsverhältnisse begründen kein Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein zeitlicher Abstand von mehr als drei Jahren zwischen Vorbeschäftigung und neuem Vertrag schließt das Vorbeschäftigungsverbot ebenfalls aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.09.2011 - 7 AZR 375/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 375/10
Entscheidungsdatum : 20. September 2011
Amtliche Quelle :

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