BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R
SG Detmold 5. Mai 2009
>
LSG Nordrhein-Westfalen 6. April 2011
>
BSG 25. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung einer Erbschaft als Einkommen. Die Klägerin erhielt nach dem Erbfall (§ 1922 BGB) 2007 einen Anteil am Nachlass, der erst 2008 als Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt wurde. Das Jobcenter berücksichtigte diesen Betrag als Einkommen und lehnte Leistungen ab.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 11 Abs. 1 SGB II: Der Erbfall begründet Einkommen, wenn er nach Antragstellung eintritt. Einkommen ist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verfügbarkeit als „bereite Mittel“ (hier Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens) anzurechnen. Die Verteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate ist zulässig (§§ 4, 2 Alg II-V). Rückzahlung und erneute Antragstellung ändern den Charakter nicht.

Praxishinweis
Erbschaften nach Antragstellung sind Einkommen, nicht Vermögen, und erst bei tatsächlichem Zufluss als bereite Mittel anzurechnen. Einmalige Einnahmen können über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden. Rückzahlungen oder erneute Anträge begründen keine Umqualifizierung in Vermögen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge5

  • 1Geerbtes Vermögen gilt im Hartz-IV-Bezug als EinkommenEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

  • 2Geerbtes Vermögen gilt im Hartz-IV-Bezug als EinkommenEingeschränkter Zugriff
    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

  • 3Hartz IV: BSG stellte klar, dass eine Erbschaft als Einkommen voll verrechnet wird - LösungsansätzeEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 30. August 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 101/11 R
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2012
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text