BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R
LSG Niedersachsen-Bremen 28. Oktober 2016
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BSG 7. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Verletztenrente gemäß § 56 SGB VII wegen Arbeitsunfalls. Die Beklagte beauftragte im Verwaltungsverfahren ein Gutachten, das von Prof. Dr. E. und Dr. B. unterzeichnet wurde. Die Klägerin rügt, Prof. Dr. E. habe sie nicht persönlich untersucht, was gegen § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen soll.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unklar bleibt, welchen Beweiswert das Verwaltungsgutachten im Verhältnis zu anderen Beweismitteln hat (§ 128 SGG). Eine persönliche Begegnung des Gutachters mit der Klägerin ist nach § 200 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB VII zwingend. Verfahrensverstöße können auch erst im Gerichtsverfahren gerügt werden (§ 202 SGG). Ein Beweisverwertungsverbot folgt nicht zwingend aus dem Verstoß.

Praxishinweis
Bei Gutachterauswahl in der Unfallversicherung ist die persönliche Untersuchung durch den benannten Gutachter zwingend. Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren können noch im Gerichtsverfahren geltend gemacht werden. Die Beweiswürdigung muss transparent und nachvollziehbar erfolgen, insbesondere bei Verwaltungsgutachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 07.05.2019 - B 2 U 25/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 2 U 25/17 R
    Entscheidungsdatum : 6. Mai 2019
    Amtliche Quelle :

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