BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11
LG München I 14. Oktober 2009
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BGH 6. Februar 2013
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EuGH 7. Mai 2014
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BGH 27. November 2014
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OLG München 16. November 2016
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BGH 2. März 2017
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BGH 6. April 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung gegen Beklagte wegen Vertrieb von Adaptern, die technische Schutzmaßnahmen (§ 95a UrhG) der Videospiele umgehen. Streitgegenstand sind Adapter für Nintendo-DS-Konsolen, die Raubkopien abspielen können. Insolvenzverfahren über Beklagte wurde eröffnet.

Entscheidungsgründe
§ 95a Abs. 3 UrhG schützt wirksame technische Maßnahmen, hier das „Schlüssel-Schloss-Prinzip“ der Karten und Konsole. Adapter sind hauptsächlich zur Umgehung dieser Maßnahmen bestimmt. Schutz setzt Verhältnismäßigkeit voraus, die das Berufungsgericht nicht geprüft hat. Vernichtungsanspruch nach § 98 UrhG scheidet aus, da Adapter keine Vervielfältigungsstücke sind. Geschäftsführerhaftung ist nur bei positiver Beteiligung oder Garantenstellung möglich.

Praxishinweis
Technische Schutzmaßnahmen an Videospielen sind nach § 95a UrhG geschützt, wenn verhältnismäßig. Adapter, die Umgehung ermöglichen, können verboten sein. Vernichtung von Leermedien ist nicht möglich. Geschäftsführer haften nur bei aktiver Mitwirkung oder Verletzung von Verhaltenspflichten als Störer. Insolvenzverwalter kann Rechtsstreit aufnehmen, Schadensersatzansprüche bedürfen Insolvenzanmeldung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 124/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 124/11
Entscheidungsdatum : 26. November 2014
Amtliche Quelle :

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